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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2018

Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz

Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz

Aktuelles BFH-Urteil

Lieferungen des Arbeitgebers

Lieferungen des Arbeitgebers

Vorsicht Steuerfalle

Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile

Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile

Besondere Kapitaleinkünfte

Grenzgänger und Wegzug

Grenzgänger und Wegzug

Besteuerung von Abfindungen

Kürzung der Photovoltaik-Fördersätze

Kürzung der Photovoltaik-Fördersätze

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen bestimmte Pflichtangaben machen.

Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen.

Fahrzeugpool

Fahrzeugpool

Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln.


Grenzgänger und Wegzug

Illustration

Der Fall

Ein in Deutschland bislang ansässiger Steuerpflichtiger war nach Frankreich verzogen, arbeitete aber weiterhin für seinen inländischen Arbeitgeber. Der Arbeitslohn war in Frankreich steuerpflichtig. Nach einigen Jahren endete das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber. Der Grenzgänger erhielt eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt war der Auffassung, die Abfindung wäre zeitanteilig im Inland steuerpflichtig.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Die Abfindung würde zu den inländischen Einkünften zählen und wäre insoweit steuerpflichtig, als die ausgeübte Tätigkeit, für deren Auflösung die Abfindung gezahlt wurde, der inländischen Besteuerung unterlegen hat (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 1405/15, rkr.). Da der Steuerpflichtige während der gesamten Dauer des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses von 330 Monaten insgesamt 260 Monate seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterlag die Abfindung insoweit der inländischen Besteuerung. Lediglich der Anteil von 70/330 war in Deutschland nicht steuerpflichtig.

DBA Frankreich

Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des FG aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich. Für Abfindungszahlungen gilt hier das Arbeitsortprinzip, wonach Abfindungen ausschließlich dem Ort der früheren Arbeitnehmertätigkeit zuzuordnen sind. Gegen dieses Urteil wurde zwar die Revision zugelassen, das Urteil ist aber zwischenzeitlich rechtskräftig.

Stand: 25. September 2018

Bild: olly - stock.adobe.com

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