Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2018

Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz

Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz

Aktuelles BFH-Urteil

Lieferungen des Arbeitgebers

Lieferungen des Arbeitgebers

Vorsicht Steuerfalle

Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile

Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile

Besondere Kapitaleinkünfte

Grenzgänger und Wegzug

Grenzgänger und Wegzug

Besteuerung von Abfindungen

Kürzung der Photovoltaik-Fördersätze

Kürzung der Photovoltaik-Fördersätze

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen bestimmte Pflichtangaben machen.

Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen.

Fahrzeugpool

Fahrzeugpool

Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln.


Steuerpflicht sonstiger Entgelte und Vorteile

Illustration

Kapitaleinkünfte

Welche Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, regelt in erster Linie § 20 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz/EStG. Diese beiden Absätze führen die steuerpflichtigen Einkünfte katalogmäßig auf. Das heißt aber nicht, dass alle weiteren nicht ausdrücklich aufgezählten Entgelte und Vorteile steuerfrei wären. Wenig Beachtung findet in diesem Zusammenhang der dritte Absatz dieser Vorschrift. Dieser regelt als „Auffangtatbestand“ die Steuerpflicht der besonderen Kapitaleinkünfte.

Entgelte und Vorteile

Absatz 3 der Vorschrift besteuert alle möglichen Vermögensmehrungen, die sich als Entgelt für die Überlassung von Kapital interpretieren lassen können und die neben oder anstelle von Kapitalerträgen i. S. der Absätze 1 oder 2 zufließen. Der Steuerpflicht unterworfen sind außerdem sämtliche Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder sonstiger Verwertung von Kapital. Steuerpflichtig sind ferner Nutzungen von Kapital oder Vermögen. Solche Vorteile fließen meist als Sachleistung zu. Zu bewerten sind diese Sachleistungen nach den für solche Leistungen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (übliche Marktpreise).

Beispiele

Typische Entgelte und Vorteile sind: Agio/Disagio, Zins-, Dividenden- oder Kursgarantien im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften, Provisionen aller Art oder bei der Vereinbarung von Kaufpreisraten übliche Wertsicherungsklauseln. Einen steuerpflichtigen besonderen Vorteil stellt auch die kostenlose Nutzung eines Gegenstandes als Gegenleistung für dessen zinslose Finanzierung dar. Unter § 20 Abs 3 EStG fallen auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Schuldner an den Gläubiger für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags zahlt.

Zuordnung und Rechtsfolgen

Besondere Entgelte und Vorteile, die neben oder anstelle von Kapitalerträgen treten, sind den betreffenden Tatbeständen zuzuordnen, welche sich aus den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ergeben. Denn der dritte Absatz begründet keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand. So ist z. B. eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Gegenleistung für ein zinsloses Darlehen den Zinseinkünften i. S. § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen.

Stand: 25. September 2018

Bild: vege - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953