Nutzungsentnahme beim Betriebs-Kfz
Aktuelles BFH-Urteil
Aktuelles BFH-Urteil
Vorsicht Steuerfalle
Besondere Kapitaleinkünfte
Besteuerung von Abfindungen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen bestimmte Pflichtangaben machen.
Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen.
Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln.
Welche Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, regelt in erster Linie § 20 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz/EStG. Diese beiden Absätze führen die steuerpflichtigen Einkünfte katalogmäßig auf. Das heißt aber nicht, dass alle weiteren nicht ausdrücklich aufgezählten Entgelte und Vorteile steuerfrei wären. Wenig Beachtung findet in diesem Zusammenhang der dritte Absatz dieser Vorschrift. Dieser regelt als „Auffangtatbestand“ die Steuerpflicht der besonderen Kapitaleinkünfte.
Absatz 3 der Vorschrift besteuert alle möglichen Vermögensmehrungen, die sich als Entgelt für die Überlassung von Kapital interpretieren lassen können und die neben oder anstelle von Kapitalerträgen i. S. der Absätze 1 oder 2 zufließen. Der Steuerpflicht unterworfen sind außerdem sämtliche Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder sonstiger Verwertung von Kapital. Steuerpflichtig sind ferner Nutzungen von Kapital oder Vermögen. Solche Vorteile fließen meist als Sachleistung zu. Zu bewerten sind diese Sachleistungen nach den für solche Leistungen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (übliche Marktpreise).
Typische Entgelte und Vorteile sind: Agio/Disagio, Zins-, Dividenden- oder Kursgarantien im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften, Provisionen aller Art oder bei der Vereinbarung von Kaufpreisraten übliche Wertsicherungsklauseln. Einen steuerpflichtigen besonderen Vorteil stellt auch die kostenlose Nutzung eines Gegenstandes als Gegenleistung für dessen zinslose Finanzierung dar. Unter § 20 Abs 3 EStG fallen auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Schuldner an den Gläubiger für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags zahlt.
Besondere Entgelte und Vorteile, die neben oder anstelle von Kapitalerträgen treten, sind den betreffenden Tatbeständen zuzuordnen, welche sich aus den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ergeben. Denn der dritte Absatz begründet keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand. So ist z. B. eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Gegenleistung für ein zinsloses Darlehen den Zinseinkünften i. S. § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen.
Stand: 25. September 2018
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