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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2019

Förderung der Elektromobilität

Förderung der Elektromobilität

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Jahressteuergesetz 2019

Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren

Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren

Berücksichtigung des Unternehmergewinns

International grenzüberschreitend tätige Freiberufler
Abbau des Solidaritätszuschlags

Abbau des Solidaritätszuschlags

Zusatzabgabe soll stufenweise entfallen

Badrenovierung

Badrenovierung

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?

Private PKW- und Nutzungsversteuerung

Private PKW- und Nutzungsversteuerung

Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten

Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten

Fahrkarten der Bahn unterliegen dem Regelmehrwertsteuersatz von 19 %.


International grenzüberschreitend tätige Freiberufler

Illustration

Inlandsbezug für Freiberufler

Werden Freiberufler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland tätig, unterliegen sie in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, sofern sie inländische Einkünfte erzielen. Der Inlandsbezug ergibt sich im Regelfall entweder aus der Verwertung einer Tätigkeit (welche ggf. bereits im Ausland vorbereitet oder ausgeübt wurde), oder wenn der Freiberufler eine feste Einrichtung im Inland (Betriebsstätte) unterhält oder begründet.

Steuerabzug

Bei inländischen Einkünften eines im Bereich der künstlerischen, sportlichen, artistischen oder unterhaltenden Branche tätigen Freiberuflers kommt im Regelfall der Steuerabzug zur Anwendung (§ 50a Einkommensteuergesetz/EStG). Der inländische Steuerabzug beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen. Übernommene bzw. erstattete Reisekosten zählen nicht zu den Bruttoeinnahmen. Für inländische Einkünfte von werksschaffenden Künstlern, Ärzten Journalisten, Rechtsanwälten usw. wird eine inländische Steuerpflicht im Regelfall erst dann begründet, wenn der Freiberufler eine Betriebsstätte unterhält oder sich für mindestens 183 Tage im Inland aufhält (gewöhnlicher Aufenthalt).

Doppelbesteuerungsabkommen

Ob der Quellenstaat oder der Wohnsitzstaat des Freiberuflers das Besteuerungsrecht über die Einkünfte hat, ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) geregelt. DBAs sehen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vor. Beide Methoden dienen der Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte durch den Quellen- und den Wohnsitzstaat. 

Stand: 26. September 2019

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

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