Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2019

Förderung der Elektromobilität

Förderung der Elektromobilität

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Jahressteuergesetz 2019

Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren

Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren

Berücksichtigung des Unternehmergewinns

International grenzüberschreitend tätige Freiberufler
Abbau des Solidaritätszuschlags

Abbau des Solidaritätszuschlags

Zusatzabgabe soll stufenweise entfallen

Badrenovierung

Badrenovierung

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?

Private PKW- und Nutzungsversteuerung

Private PKW- und Nutzungsversteuerung

Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten

Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten

Fahrkarten der Bahn unterliegen dem Regelmehrwertsteuersatz von 19 %.


Badrenovierung

Illustration

Arbeitszimmeraufwendungen

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bis zu € 1.250,00 im Jahr sind absetzbar, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Umfang der Aufwendungen 

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, galt bisher der Grundsatz, dass alle Aufwendungen für das Gebäude/die Wohnung als auch für dazugehörige Außenanlagen flächenanteilig als Arbeitszimmeraufwendungen geltend gemacht werden können. Nun hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil (vom 14.5.2019, VIII R 16/15) entschieden, dass Renovierungs- und Umbaukosten nicht absetzbar sind, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Im Streitfall ging es um die Umbaukosten für das Badezimmer in einem Einfamilienhaus, in dem sich auch ein Arbeitszimmer befand. Das Finanzamt erkannte von den Umbaukosten nur die Aufwendungen für den Tausch der Arbeitszimmertüre an. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Finanzverwaltung.

Fazit

Aufwendungen für andere vorwiegend privat genutzte Räume innerhalb der Privatwohnung, in der sich das Arbeitszimmer befindet, sind nicht absetzbar. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Steuerpflichtiger den Rollladen seines Wohnzimmerfensters reparieren lässt.

Stand: 26. September 2019

Bild: Gajus - Fotolia.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953