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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2019

Förderung der Elektromobilität

Förderung der Elektromobilität

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Jahressteuergesetz 2019

Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren

Steuerliche Abschreibung von Saisonwaren

Berücksichtigung des Unternehmergewinns

International grenzüberschreitend tätige Freiberufler
Abbau des Solidaritätszuschlags

Abbau des Solidaritätszuschlags

Zusatzabgabe soll stufenweise entfallen

Badrenovierung

Badrenovierung

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung?

Private PKW- und Nutzungsversteuerung

Private PKW- und Nutzungsversteuerung

Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten

Umsatzsteuersatz für Bahn-Fahrkarten

Fahrkarten der Bahn unterliegen dem Regelmehrwertsteuersatz von 19 %.


Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Illustration

Sachlohn und Freigrenze

Arbeitnehmer können bis zu € 44,00 je Kalendermonat an Sachzuwendungen steuerfrei erhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 7.6.2018 (VI R 13/16) und vom 4.7.2018 (VI R 16/17) die Auffassung vertreten, dass ein Sachlohn – mit der Konsequenz, dass die € 44,00 Freigrenze gilt – auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer private Krankenzusatzversicherungen abschließt.

Neue Definition

Um der arbeitnehmerfreundlichen BFH-Rechtsprechung entgegenzuwirken, plant der Gesetzgeber in dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) eine gesetzliche Definition der Begriffe „Einnahmen in Geld“ und „Sachbezug“. Nach der Gesetzesdefinition zählen zu den Einnahmen in Geld „auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern“. In der Negativabgrenzung zählen Gutscheine, „die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen“, nicht zu den Einnahmen in Geld (§ 8 Abs. 1 EStG i.d.F. JStG 2019). Arbeitgeber sollten ab 2020 bei der Ausgabe von Gutscheinen darauf achten, dass diese genau der gesetzlichen Definition entsprechen.

Stand: 26. September 2019

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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