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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2021

Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig

Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021

Homeoffice-Pauschale

Homeoffice-Pauschale

Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen

Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht

Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht

BMF-Schreiben zur neuen Berechnungsmethode

Wegzug und Abschnittsbesteuerung

Wegzug und Abschnittsbesteuerung

Besteuerungsrechte Deutschlands im Wegzugsjahr

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Bei der Berechnung lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu.

Steuererklärungsfrist für 2020

Steuererklärungsfrist für 2020

Allgemeine Abgabefrist endet am 31.10.2021

Versteuerung der Gewinne bei GmbH-Verkauf

Versteuerung der Gewinne bei GmbH-Verkauf

Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über

Corona-Hilfen richtig bilanzieren

Corona-Hilfen richtig bilanzieren

Unterstützungsmaßnahmen sind erst bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind


Homeoffice-Pauschale

Illustration

Homeoffice-Pauschale

Arbeitnehmer können für corona- bedingtes Arbeiten von zu Hause aus noch bis Jahresende eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag, höchstens € 600,00 als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von € 1.000,00.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) widmet sich im Schreiben vom 9.7.2021 (IV C 6 - S 2145/19/10006 :013) diversen Zweifelsfragen zum Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit einem Homeoffice. Für Arbeitnehmer vorteilhaft ist dabei, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises über die Nutzung von Privaträumen als Homeoffice vergleichsweise niedrige Hürden setzt. Nach dem BMF-Schreiben sind in der Regel schon „schlüssige Angaben des Arbeitnehmers“ ausreichend. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers müssen für die Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.

Sonstige Nebenkosten

Gemäß BMF-Schreiben sind weitere Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sowie Telefon- und Internetkosten nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten. Sie können also gesondert geltend gemacht werden.

Monats- und Jahrestickets

Viele Arbeitnehmer kauften im Voraus Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, konnten diese dann wegen der angeordneten Lockdowns aber nicht nutzen. Die Finanzverwaltung lässt hier einen Werbungskostenabzug neben der Homeoffice-Pauschale zu. Dabei ist keine Aufteilung der Fahrtkosten auf die einzelnen Arbeitstage im Homeoffice und im Betrieb vorzunehmen.   

Stand: 29. September 2021

Bild: ©deagreez/stock.adobe.com

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