Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021
Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen
BMF-Schreiben zur neuen Berechnungsmethode
Besteuerungsrechte Deutschlands im Wegzugsjahr
Bei der Berechnung lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu.
Allgemeine Abgabefrist endet am 31.10.2021
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über
Unterstützungsmaßnahmen sind erst bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind
Veräußern Gesellschafter ihre GmbH, gehen die bisher angefallenen und nicht bereits vor der Veräußerung ausgeschütteten Gewinne auf den Käufer über. Wollen die Altgesellschafter, dass die angefallenen Gewinne noch an sie ausgeschüttet werden, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss erst dann gefasst werden kann, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH aber oftmals bereits verkauft. Es stellt sich dann die Frage, ob die Käufer oder die Verkäufer den Gewinn versteuern müssen. Grundsätzlich versteuert derjenige den Ausschüttungsgewinn, der im Zeitpunkt der Ausschüttung Gesellschafter ist. Wann die Gewinne erwirtschaftet wurden, ist unerheblich.
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über. Eine Ausschüttung der Gewinne auf die Altgesellschafter lässt sich im Regelfall nur mit einem von allen beteiligten Gesellschaftern einstimmig gefassten vorweggenommenen Gewinnverteilungsbeschluss erreichen. In diesem Fall ist der vorbehaltene Gewinnausschüttungsanspruch bei den Veräußerern zu aktivieren und diese müssen den Gewinn auch versteuern (BFH vom 2.10.2018 IV R 24/15).
Wollen die Veräußerer die angefallenen Altgewinne vereinnahmen bzw. will der Käufer diese nicht versteuern, empfiehlt sich eine Ausschüttung aller Gewinne vor dem Übergang der GmbH auf die Käufer.
Stand: 29. September 2021
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