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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2022

Jahressteuergesetz 2022

Jahressteuergesetz 2022

Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung

Abgeltungsteuer bleibt vorerst

Abgeltungsteuer bleibt vorerst

Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Neues Inflationsausgleichsgesetz

Neues Inflationsausgleichsgesetz

Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten

Funktionsverlagerungsverordnung

Funktionsverlagerungsverordnung

BMF veröffentlicht Entwurfsschreiben

Qualifizierte Mitwirkungspflichten

Qualifizierte Mitwirkungspflichten

Schärfere Mitwirkungspflichten für Steuerzahler

Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw

Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw

Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr

Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt


Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Illustration

Säumniszuschläge

Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet (es gilt eine Karenzfrist von 3 Tagen), ist für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abgabenordnung/AO).

BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen geäußert. Dies gilt zumindest, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (BFH, Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22, Anschluss an BFH Beschluss vom 31.8.2021 VII B 69/21). Der BFH begründet seine Zweifel mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung von Steueransprüchen (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Das BVerfG hat in dem Beschluss die Höhe der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) für verfassungswidrig erklärt, soweit diese nach dem 31.12.2018 erhoben werden. Nach Auffassung des BFH sind die Säumniszuschläge der niedrigeren Vollverzinsung entsprechend anzupassen.

Fazit

Sofern die Finanzverwaltung die Säumniszuschläge nicht von Amts wegen bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Regelung aussetzt, sollte gegen Säumniszuschläge unter Berufung auf o. g. Vorlagebeschluss (V B 4/22) Einspruch erhoben werden.

Stand: 27. September 2022

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

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