Jahressteuergesetz 2022
Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung
Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung
Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten
BMF veröffentlicht Entwurfsschreiben
Schärfere Mitwirkungspflichten für Steuerzahler
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr
Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt
Für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit einem unentgeltlich überlassenen Betriebs-Pkw muss der Arbeitgeber 0,03 % des Listenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Pauschalbewertung kommt zur pauschalen 1-%-Regelung für die private Nutzung des Pkw hinzu. Der Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Anzahl der Fahrten auch tatsächlich durchführt.
Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat, kann alternativ auch eine Einzelbewertung erfolgen. In diesem Fall können alternativ 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Jahr versteuert werden. Eine Einzelbewertung lohnt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufsucht.
Bislang erkannte die Finanzverwaltung einen unterjährigen Wechsel von der Pauschalbewertung zur Einzelbewertung nicht an. Das änderte sich mit dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 BStBl 2022 I S. 232). Nach Tz.13 Buchst. f ist eine „rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) … im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich … möglich“. Der Arbeitnehmer kann auch „einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge“ im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln (BMF-Schreiben Tz. 13 Buchst. g).
Stand: 27. September 2022
Europäische Union Elektronisches Fahrtenbuch Mindestlohngesetz Kleinbetragsrechnung Wirtschaftsjahr Abzinsungspflicht Grundrente Informationsaustauschgesetz Lieferschwelle Depotübertragung Werbezahlungen Berufskrankheit Privatnutzung Briefkastenfirma Hausarzt Gericht Einnahmen Bemessungsgrundlage Kassensysteme papierlos Belegausgabepflicht Steuerprogression Aktien Lohnsteuerpauschalierung Abschreibung Heilbehandlung Mindeststeuer Buchführungspflicht Kaufvertrag Überbrückungshilfe Geschäftsführer Darlehen Bilanz Urlaubsanspruch Wohnsitz Schenkung Steuerschuld Steuervorauszahlung Verpflegung Auslandsaufenthalt Aktienverlust Lohnsteigerung Ausstellung Steuertarif Mangel Gesellschafterbeschluss Betriebsausgabe Rentenversicherung Steuer-Identifikationsnummer Steuermindereinnahme