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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2022

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Überbrückungshilfe IV

Überbrückungshilfe IV

Hilfen für das erste Quartal 2022

Aktienverluste

Aktienverluste

Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Grundsteuer: Länderspezifische Bewertungsmodelle
Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt
Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten

Umzugskosten

Umzugskosten

Neue Pauschsätze ab 1.4.2022

GmbH Gründung auch online

GmbH Gründung auch online

Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021


Überbrückungshilfe IV

Illustration

Unternehmen, die im ersten Quartal 2022 von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen waren, können über die Plattform „www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen.

Freiwillige Schließungen

Anträge können auch Unternehmen stellen, die ihren Betrieb wegen Unwirtschaftlichkeit durch die Coronazutrittsbeschränkungen freiwillig geschlossen haben. Die Unwirtschaftlichkeit muss glaubhaft gemacht werden können.

Unveränderte Förderbedingungen

Die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV gleichen weitgehend den vorherigen Anforderungen. Für die Überbrückungshilfe IV ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent Voraussetzung. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über Steuerberaterinnen und -berater. Wie bisher erhalten Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu € 100.000,00 pro Fördermonat.

Zutrittsbeschränkungen

Kosten für die Kontrolle von Zutrittsbeschränkungen werden durch die Überbrückungshilfe IV gefördert. Soweit ausschließlich interne Kosten angefallen sind, können diese durch einen Pauschbetrag von € 20,00 pro Öffnungstag geltend gemacht werden. Schausteller auf Advents- und Weihnachtsmärkten können Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend geltend machen.

Stand: 30. März 2022

Bild: hkama - stock.adobe.com

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