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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2022

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Überbrückungshilfe IV

Überbrückungshilfe IV

Hilfen für das erste Quartal 2022

Aktienverluste

Aktienverluste

Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Grundsteuer: Länderspezifische Bewertungsmodelle
Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt
Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten

Umzugskosten

Umzugskosten

Neue Pauschsätze ab 1.4.2022

GmbH Gründung auch online

GmbH Gründung auch online

Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021


Umzugskosten

Illustration

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 21.7.2021, (IV C 5 - S 2353/20/10004 :002) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.4.2022 bis zu € 886,00 (bisher € 870,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Umziehenden lebt, um € 590,00 (bisher € 580,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes /BUKG.

Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus

Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.4.2022 € 177,00 (bisher € 174,00).

Unterrichtskosten

Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.4.2022 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.181,00 (bisher € 1.160,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.

Höhere Umzugskosten

Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.

Stand: 30. März 2022

Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

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