Viertes Corona Steuerhilfegesetz
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Hilfen für das erste Quartal 2022
Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Abweichende Ländermodelle
BMF-Schreiben vom 30.6.2021
Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten
Neue Pauschsätze ab 1.4.2022
Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.
Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021
Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 11/14) angestoßene Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts wird nicht in allen Bundesländern einheitlich durchgeführt. Während Sachsen und das Saarland lediglich unterschiedliche Steuermesszahlen anwenden, haben Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen eigene Modelle entwickelt.
Bayern berechnet den Grundsteuerwert nach einem eigenen Flächenmodell, welches auch Hessen und Niedersachsen mit Abweichungen anwenden. In Bayern müssen für die Berechnung die Flächen des Grundstücks und des Gebäudes ermittelt werden sowie die Art der Nutzung der Immobilie (Wohnnutzung, Denkmal, Nichtwohngebäude). Die Flächenangaben werden mit einer entsprechenden Äquivalenzzahl für das Grundstück (€ 0,04/qm bzw. für das Gebäude = € 0,50/qm) multipliziert und anschließend nochmals mit der maßgeblichen Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl beträgt für Wohngebäude 0,7, für alle sonstigen Gebäude 1,0. Der sich so errechnete Grundsteuermessbetrag wird zur Grundsteuerbetragsermittlung mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Flächenmodelle in Hessen und Niedersachsen enthalten zusätzlich einen Lage-Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert, dividiert durch den Boden-Durchschnittswert der Gemeinde, errechnet.
Baden-Württemberg hat als einziges Bundesland ein eigenes Bodenwertmodell entwickelt. Der Grundsteuerwert errechnet sich allein durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Das Ergebnis wird mit einer bestimmten Messzahl multipliziert. Die Messzahl beträgt generell 1,3 Promille. Für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag bei der Messzahl um 30 Prozent. Weitere Abschläge gibt es für Denkmalgebäude usw.
Auch Hamburg hat im Wesentlichen das Bayern-Modell übernommen. Das Hamburg-Modell sieht lediglich einen zusätzlichen Faktor vor, der von der Wohnqualität abhängt. In die Berechnung fließen hier u. a. Angaben aus dem Hamburger Wohnlageverzeichnis ein (Erreichbarkeit ÖPNV oder Grünflächenanteil usw.).
Während die Erklärungsvordrucke für die Anwendung des Bundesmodells bereits im Bundessteuerblatt (2021 I S. 2391) veröffentlicht sind, arbeiten die betreffenden Länder noch an den entsprechenden Erklärungsvordrucken.
Stand: 30. März 2022
Lohnsteuerpflicht Wirtschaftsgut Bilanzkennzahl Berufskleidung Übernachtungspauschale Elektroauto Steuerstundung Dokumentationspflicht Vorsteuervergütung Grundfreibetrag Haushaltseinkommen Privatklinik Aktien Sponsoring Steuerhinterziehung Facharzt Haushaltsnahe Dienstleistungen Minijob Gericht Hausanschlusskosten Höchststeuersatz Rechtsschutz Kirchensteuer Gewährleistung Steuertarif Verpflegungspauschbeträge Umsatzsteuergesetz Sicherheitseinrichtung Zuschlag Verbraucher Investmentfonds Abgabe Besteuerung Bundesarbeitsgericht Geringwertiges Wirtschaftsgut Verrechnungspreisen Arbeitsweg gemeinnützige Körperschaften Sachbezugswerte Geld EBITDASO Regelsteuersatz Pauschalpreis Einnahmen Gesellschafter Großkonzern Vorsteuerabzug Bargeld Verträge Investitionen