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Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren (das Sachwertverfahren findet u. a. Anwendung für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser) müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindizes werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2023 (IV C 7 - S 3225/20/10001 :004) die Baupreisindizes für 2023 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2023 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 164,00. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) gilt ein Index von 166,9.
Die für 2023 geltenden Indizes unterscheiden sich teilweise erheblich von jenen der früheren Jahre. So betrugen die maßgeblichen Baupreisindizes für 2022 141,00 bzw. 142,99 sowie für 2021 129,2 bzw. 130,1. Die erhebliche Erhöhung ist auf die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die hohen Indizes führen regelmäßig zu höheren Grundbesitzwerten und damit auch zu höheren Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.
Stand: 30. März 2023
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