Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2021

Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich

Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich

BFH-Urteil zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Bauantrag noch bis 31.12.2021 stellen

Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können

Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können

Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen

Betriebliche Altersversorgung (BAV)

Betriebliche Altersversorgung (BAV)

Rechtsgrundlage, Durchführungswege, Besteuerung

Globale Mindeststeuer kommt

Globale Mindeststeuer kommt

OECD Steuerreform nimmt Gestalt an

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch -  BGB).

Bilanz 2021: Cashflow für 2021 noch verbessern

Bilanz 2021: Cashflow für 2021 noch verbessern

Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess.

Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen

Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen

Versteuerung von Geschäftsführertantiemen nach der BFH-Rechtsprechung


Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Illustration

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch -  BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2018 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2021 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Kann der Schuldner vor Jahresende wenigstens zur Zahlung einer Rate bewegt werden, hat dies den Vorteil, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und ab dem Tag der Zahlung erneut drei Jahre läuft (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 06. Dezember 2021

Bild: taa22 - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953