Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Neue Verordnung der Bundesregierung
Rückstellungen für geleistete Überstunden
Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Kinderfreibeträge und Lohnsteuerklassen
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben.
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“.
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung.
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
Kurzarbeitergeld
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“, und zwar auch dann, wenn sie „wesentliche Bestandteile“ sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz, BewG). Voraussetzung ist, dass mit den Betriebsvorrichtungen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.
Während für Betriebsgebäude eine Abschreibungsdauer von 33 bis 50 Jahren und im Regelfall ein Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr einzuhalten ist, können Betriebsvorrichtungen im Regelfall innerhalb von fünf bis 15 Jahren abgeschrieben werden, mit einem entsprechend höheren Abschreibungssatz (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). So gilt beispielsweise für einen Lastenaufzug (gilt als Betriebsvorrichtung, wenn er unmittelbar dem Betriebsvorgang dient) eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren. Aufwendungen für Personenaufzüge können hingegen nur mit den Gebäudegesamtkosten abgeschrieben werden, also im Regelfall mit 3 % p. a. Dasselbe gilt auch für Rolltreppen.
Bei Photovoltaikanlagen wird einkommensteuerrechtlich immer von selbstständig bewegliche Wirtschaftsgütern ausgegangen mit einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine „Auf-Dach Anlage“ oder um eine integrierte Anlage mit Solardachsteinen handelt (FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015).
Für Betriebsvorrichtungen können auch – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden und es kann ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
Stand: 25. Februar 2020
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