Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Neue Verordnung der Bundesregierung
Rückstellungen für geleistete Überstunden
Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Kinderfreibeträge und Lohnsteuerklassen
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben.
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“.
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung.
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
Kurzarbeitergeld
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde die Rechtsvorschrift des § 35c neu in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Die Vorschrift sieht Einkommensteuerermäßigungen für energetische Maßnahmen vor. Die Einkommensteuerermäßigungen betragen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens € 14.000,00 im ersten und zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens € 12.000,00. Insgesamt können also Steuerermäßigungen bis zu € 40.000,00 beantragt werden.
Welche Mindestanforderungen für die Steuerförderung einzuhalten sind, hat die Bundesregierung in der neuen Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung/ESanMV vom 2.1.2020 BGBl 2020 I Seite 3) festgelegt. Grundvoraussetzung nach § 35c Abs. 1 Satz 2 EStG ist, dass das Sanierungsobjekt älter als 10 Jahre ist. Die Verordnung enthält darüber hinaus detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.
Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen durch eine Fachfirma. Als Fachunternehmen gelten u. a. Unternehmen aus dem Bereich der Mauer- und Betonbauarbeiten, Stuckateurarbeiten, Maler- und Lackierungsarbeiten, Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten oder aus dem Bereich der Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten (§ 2 ESanMV).
Stand: 25. Februar 2020
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