Säumniszuschläge verfassungsgemäß
BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig
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Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Schreiben Stellung
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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der dazugehörenden Komponenten und Speicher für kleine Anlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW auf null festgesetzt, also praktisch erlassen. Das gilt auch für die Handwerkerleistungen des Elektrikers (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 4 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Die Finanzverwaltung hat zur neuen Befreiung der kleinen Photovoltaikanlagen die Details bekannt gegeben und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (BMF vom 27.2.2023 III C 2 - S 7220/22/10002 :010). In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben nimmt die Finanzverwaltung u. a. zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben (Stromeigenverbrauch) für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen sowie zur Entnahme der PV-Anlage Stellung (Rz 5).
Die Entnahme einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Anlage bzw. von Strom zum Privatverbrauch unterliegt auch nach dem 31.12.2022 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine rechtmäßige Entnahme setzt voraus, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.
Nachweise Abschnitt 12.18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält Näheres über die Nachweisregelungen. Danach ist ausreichend, „wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird“.
Stand: 26. April 2023
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