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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen: Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020
Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Ausstellung von Rechnungen

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Detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich

Investitionsbeschleunigungsgesetz

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz

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Bundesarbeitsminister gibt neue Arbeitsschutzregeln heraus

Steuerpaket der EU-Kommission

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Faire und einfache Besteuerung für mehr Wachstum in Europa

Steuerberater-Vergütungsverordnung
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.

Aufwendungen für Erststudium

Aufwendungen für Erststudium

Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Illustration

Lohnsteuer-Freibeträge

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen. Für das laufende Kalenderjahr 2020 können Anträge noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Von dieser Möglichkeit sollte jeder Arbeitnehmer Gebrauch machen, denn die Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt bereits auf dem Gehaltszettel zu einer Steuerreduzierung. Unter anderem können Freibeträge beantragt werden für: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder für Verlustvorträge. Außerdem werden auf Antrag Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge berücksichtigt.

Kinderfreibeträge und Kinderbetreuung

Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag eingetragen, allerdings nur für jene Kinder, für die kein Anspruch auf monatliches Kindergeld besteht. Eltern können sich aber zusätzlich für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr Aufwendungen für die Kinderbetreuung eintragen lassen. Diese können mit zwei Drittel der voraussichtlichen Aufwendungen, maximal bis zu € 4.000,00 Euro pro Kind, berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iV.m § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beantragt werden können auch Freibeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % und bis zu € 3.000,00 für Dienste wie Garten- oder Hausarbeit sowie € 1.200,00 für Handwerkerleistungen. Berücksichtigt werden kann das Vierfache der Steuerermäßigung. Nachweise für die Eintragungen sind nicht erforderlich.

Gültigkeit, Frist

Die bis zum 30.11.2020 beantragten Freibeträge gelten für die Kalenderjahre 2020 und 2021 (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG)

Stand: 28. September 2020

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

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