
Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen: Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020
Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2
Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in der Corona-Krise
Detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundesarbeitsminister gibt neue Arbeitsschutzregeln heraus
Faire und einfache Besteuerung für mehr Wachstum in Europa
Fünfte Verordnung
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz- EStG). Es kommt allenfalls ein Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen, maximal bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr, in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Damit können Erststudienkosten nicht mit nach dem Studium erzielten positiven Einkünfte verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtslage in einem Ende Juli veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020 (Az. VI R 17/20) nochmals bestätigt.
Folgt einem abgeschlossenen Bachelorstudium als Erststudium i.S.v. § 9 Abs. 6 EStG ein Masterstudium, können die Aufwendungen für das Masterstudium jedoch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der BFH hat im o. g. Urteil einen Werbungskostenabzug ausdrücklich zugelassen.
Stand: 28. September 2020
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