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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2023

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt

Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber

Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber

Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Umzug ins Homeoffice

Umzug ins Homeoffice

Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung

Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen

Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen

Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter

Stellplatzkosten für die Zweitwohnung

Stellplatzkosten für die Zweitwohnung

Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar

Begründung einer Betriebsstätte

Begründung einer Betriebsstätte

Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte

Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer

Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer

Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung

Gewerbesteuerstatistik 2022

Gewerbesteuerstatistik 2022

Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie


Stellplatzkosten für die Zweitwohnung

Illustration

Beruflich bedingte Zweitwohnung

Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis zu maximal € 1.000,00 im Monat können die Unterkunftskosten (Mieten, Nebenkosten usw.) geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Die übrigen Mehraufwendungen wie Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen usw. können unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht wendete sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ Stellplatzkosten für einen Pkw nahe der Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu. Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Die Kosten eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten.

Revision anhängig

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 4/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesmal entscheidet. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11) rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu.

Stand: 27. September 2023

Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com

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