Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt
Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen
Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung
Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte
Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung
Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie
Umzugskosten
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.
Homeoffice
Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.
Revisionsverfahren
Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.
Stand: 27. September 2023
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