Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
BMF-Schreiben vom 30.6.2020
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
Wissenswertes für Arbeitgeber
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Pauschal ermittelte Verlustrückträge
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
Konjunktur- und Zukunftspaket
Verständigungsvereinbarung mit Österreich
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien- LStR- 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.
Ab dem 1.6.2020 gelten nach dem BMF-Schreiben vom 20.5.2020 (IV C 5-S 2353/20/10004:001) in Verbindung mit dem BUKG folgende Pauschbeträge: Für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind können € 1.146,00 steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Aufwendungen für sonstige Umzugsauslagen erkennt die Finanzverwaltung mit bis zu € 860,00 für den Berechtigten an. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) erhöhen sich die neuen Pauschalen um € 573,00. Eine dreiköpfige Familie kann somit für sonstige Umzugskosten insgesamt (€ 860,00 + 2 * € 573,00) € 2.006,00 vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015) oder als Werbungskostenpauschale abziehen. Wer beispielsweise in einer Wohngemeinschaft lebt, also selbst keine eigene Wohnung unterhält oder in eine Wohngemeinschaft umzieht, kann seit dem 1.6.2020 € 172,00 geltend machen bzw. steuerfrei ersetzt bekommen.
Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Pauschalen gilt der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.
Stand: 27. Mai 2020
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