Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.
BMF-Schreiben vom 30.6.2020
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage
Wissenswertes für Arbeitgeber
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Pauschal ermittelte Verlustrückträge
Anhebung der Sozialleistungen in der Corona Krise
Konjunktur- und Zukunftspaket
Verständigungsvereinbarung mit Österreich
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
Lohnersatz bei Kita-Schließung
Zur weiteren Stützung der Wirtschaft hat die Bundesregierung am 1.6.2020 ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Schwerpunkte der neuen Gesetzesinitiative, welche noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen geplant:
Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und bei welchem der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis soll jetzt auf € 60.000 erhöht werden. Die höhere Betragsgrenze soll für Elektrofahrzeuge gelten, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.
Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) geltenden Fristen werden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.
Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG werden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz-EStG-E).
§ 110 Einkommensteuergesetz (EStG-E) sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Stand: 29. Juni 2020
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